Kinder wollen Bewegung, Herausforderungen und Genuss. Sie erklimmen Türme und Gerüste, ohne sich um potenzielle Gefahren zu kümmern. Ganz anders die Eltern: Diese beäugen misstrauisch Beschaffenheit und Höhe der Spielgeräte. Sie fragen sich, ob ihr Zweijähriger nicht von der Rutschbahn fallen könnte oder ob ihre Vierjährige heil wieder vom Kletternetz herunterkommt.
Der Spielplatz hat sich verändert
Bestimmt erinnern sich Mama und Papa an den einen oder anderen Spielplatz aus ihrer Kindheit. Falls das Areal noch existiert, haben sie es vielleicht mit ihren Kindern besucht und gestaunt, was sich in der Zwischenzeit alles verändert hat. Kaum ein Spielgerät ist nicht ersetzt worden, auf dem Boden findet sich ein neuer Belag und nach aussen ist das Gebiet gut abgesichert. Geräte wie der Lozziwurm oder solche aus Metall sind fast vollständig verschwunden (siehe dazu auch Geschichte des Spielplatzes). Heute sollen Spielplätze sowohl sicher als auch innovativ sein: eine Herausforderung für die Hersteller von Spielgeräten und für die Planer der Areale.
Unfälle auf heutigen Spielplätzen
Wo Kinder spielen, kann es zu Unfällen kommen. Nicht immer liegt dies an den vorhandenen Spielgeräten oder dem Areal. Die Kleinen rennen ineinander, überschätzen sich, streiten oder testen ihre Grenzen bewusst aus. Meist entstehen harmlosere Verletzungen wie Abschürfungen, Prellungen oder blaue Flecken. Ein Unfall kann jedoch auch durch Gerätemängel entstehen. Schwere Unfälle gehen häufig auf die folgenden drei Mängelarten zurück: Pfosten, Fundamente oder Verankerungen sind instabil, woran morsches Holz oder Pilze Schuld haben können. Kinder bleiben mit ihrer Kleidung, Armbändern, Halsketten, Schlüsselanhägern oder Gürteln in Spalten oder an Pfostenenden hängen. Der Kopf steckt in einer Fangstelle von einem Abstand zwischen 9 und 23 Zentimetern fest. Diesen Problemen gilt es von Anfang an vorzubeugen und sie durch sachkundige Kontrollen zu vermeiden. Zudem können die Eltern die Geräte genauer inspizieren, ihre Kinder im Auge behalten und darauf achten, dass ihre Sprösslinge keine Kettchen oder Fahrradhelme tragen.
Öffentliche versus private Spielplätze
Zu den öffentlichen Spielplätzen gehören standortgebundene Spielareale auf frei zugänglichen Plätzen oder in anderen viel besuchten Anlagen wie Schulen, Kindergärten, Restaurants, Einkaufszentren, Ausflugszielen oder Parks. Sie sollten den Anforderungen der europäischen Normen EN 1176 und 1177 entsprechen. Die öffentliche Zugänglichkeit eines Spielplatzes in einem Wohnquartier oder bei einem Mehrfamilienhaus regelt die kantonale Baugesetzgebung. Spielplätze, welche zu mehr als zwei Wohneinheiten gehören, sollten auf Empfehlung der bfu als öffentlich zugänglich beurteilt werden. Spielgeräte auf Grundstücken von Einfamilienhäusern gelten rechtlich gesehen als Spielzeug und unterstehen der Spielzeugverordnung.
Für die Sicherheit unserer Kinder: EN 1176 und 1177
Die Norm EN 1176 gilt europaweit für öffentliche Spielplätze. Sie legt die Sicherheitsbedingungen für Spielgeräte fest. Insgesamt besteht sie aus sieben Teilen. Es geht dabei um die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen, Anforderungen für Schaukeln, Rutschen, Seilbahnen, Karussells und Wippgeräte und um die Anleitung für Installation, Inspektion und Wartung. Zusätzlich legt die EN 1177 Werte für die Eigenschaften der Spielplatzböden fest. Allerdings gelten die Normen nur für Spielgeräte, die seit dem 1. November 1998 neu gestaltet wurden. Die Verantwortung dafür liegt beim Spielplatzbetreiber oder Werkeigentümer. Der Spielgerätehersteller muss die Geräte allerdings der Norm entsprechend anfertigen. Die beschriebenen technischen Normen sind zwar gut, aber rechtlich gesehen nicht verbindlich. Sie werden erst dann relevant, wenn bereits etwas passiert ist. Abenteuerspielplätze müssen gemäss der bfu nicht der EN 1176 entsprechen. Falls sich dort kommerzielle Spielgeräte befinden, sollten diese die Normen aber erfüllen. Für private Spielplätze gilt die technische Norm für die Sicherheit von Spielzeug EN 71.
Wenn die Sicherheit gefährdet ist
Gefahren gibt es immer und überall. Gemäss der bfu sollen diese auf Spielplätzen reduziert, aber nicht vollständig eliminiert werden. Kinder müssten lernen, mit schwierigen Situationen umzugehen. Die bfu rät, bei mangelhaften Spielanlagen den Eigentümer zu kontaktieren und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Kommt keine Einigung zustande, steht der bfu-Sicherheitsdelegierte der Gemeinde zur Verfügung. Die bfu gibt jedoch zu, dass die gesetzliche Regelung für die Einhaltung der Sicherheit eher schwach ist. Wie der Artikel 58 im Obligationenrecht besagt, muss der Werkeigentümer einen Schaden ersetzen, der infolge einer fehlerhaften Anlage oder mangelhaften Unterhaltung entstand. Spezielle Vorschriften für Spielplätze und ihre Sicherheit oder eine behördliche Überprüfung der Areale gibt es jedoch nicht. Die bfu empfiehlt für die Planungsphase lediglich, dass Überlegungen zur Sicherheit gemäss der Norm EN 1176 gemacht werden sollten. Die meisten Hersteller in der Schweiz entwickeln ihre Spielgeräte jedoch nach dieser Norm.